Im Insolvenzverfahren muss ein Ausgleich zwischen der verfahrensprägenden Gläubigerautonomie und dem Beschleunigungsgrundsatz, der zum Wohle aller schnelle Entscheidungen herbeiführen soll, gefunden werden. Dies gilt insbesondere für die Auslegung des § 77 Abs. 2 S. 1 InsO. Die Arbeit setzt sich mit den Grundlagen und der Bedeutung der Stimmrechte, welche bisher in der Literatur wenig Beachtung fanden, umfassend auseinander.
Die Stimmrechte gemäß § 77 InsO sind Ausdruck und Mittel der Gläubigerautonomie, welche das Insolvenzverfahren maßgeblich prägt. Um die bestmögliche Befriedigung der Gläubigerinteressen zu gewährleisten, gilt im Verfahren jedoch ebenfalls der Beschleunigungsgrundsatz, da verfahrenslenkende Entscheidungen zum Wohle aller Beteiligten rasch getroffen werden müssen. Die gleichzeitige Umsetzung von Gläubigerautonomie und Beschleunigungsgrundsatz ist nicht immer möglich, so dass es häufig eines Ausgleiches zwischen den widerstreitenden Interessen bedarf. Dies gilt insbesondere bei der Auslegung des § 77 Abs. 2 S. 1 InsO. Die Arbeit setzt sich mit den Grundlagen und der Bedeutung der Stimmrechte, welche bisher in der Literatur wenig Beachtung fanden, umfassend auseinander.
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