Obwohl die Ruckforderung von EG-vertragswidrigen Beihilfen durch die Kommission politisch brisant und fur begunstigte Unternehmen existenzbedrohend ist, ist sie erforderlich, um Wettbewerbsverzerrungen auf dem Gemeinsamen Markt zu verhindern. Die Kommission verfugt aber nicht uber alle erforderlichen Befugnisse, mit deren Hilfe sie dieses Gemeinschaftsziel verwirklichen kann. Die Ruckforderung gemeinschaftswidriger Subventionen ist ihr oftmals faktisch und rechtlich unmoglich. Dieses Ruckforderungsdilemma, das umfassend dargestellt wird, kann bereits bei seiner Entstehung gelost werden, indem weitere, mitgeschriebene Kompetenzen (implied powers) aus dem Beihilfenrecht des EG-Vertrages hergeleitet werden. Die Kommission hat die Befugnis, anzuordnen, da Beihilfen, die unter Versto gegen das Notifikationsgebot und Durchfuhrungsverbot des Art. 93 Abs. 3 EGV gewahrt wurden, vorlaufig, das heit bis zur Entscheidung uber die Vereinbarkeit des Beihilfenvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt, zuruckzufordern sind.
Obwohl die Rückforderung von EG-vertragswidrigen Beihilfen durch die Kommission politisch brisant und für begünstigte Unternehmen existenzbedrohend ist, ist sie erforderlich, um Wettbewerbsverzerrungen auf dem Gemeinsamen Markt zu verhindern. Die Kommission verfügt aber nicht über alle erforderlichen Befugnisse, mit deren Hilfe sie dieses Gemeinschaftsziel verwirklichen kann. Die Rückforderung gemeinschaftswidriger Subventionen ist ihr oftmals faktisch und rechtlich unmöglich. Dieses Rückforderungsdilemma, das umfassend dargestellt wird, kann bereits bei seiner Entstehung gelöst werden, indem weitere, mitgeschriebene Kompetenzen (implied powers) aus dem Beihilfenrecht des EG-Vertrages hergeleitet werden. Die Kommission hat die Befugnis, anzuordnen, daß Beihilfen, die unter Verstoß gegen das Notifikationsgebot und Durchführungsverbot des Art. 93 Abs. 3 EGV gewährt wurden, vorläufig, das heißt bis zur Entscheidung über die Vereinbarkeit des Beihilfenvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt, zurückzufordern sind.
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