Vornehmlich bei den Verkehrsstraftaten ( 315 ff. StGB), aber auch bei den anderen konkreten Gefahrdungsdelikten des 27. und 28. Abschnitts des StGB, halt sich in der Rechtsprechung und der Literatur die These, da der an der konkreten Gefahrdung seiner eigenen Rechtsguter Beteiligte vom Strafschutz des entsprechenden konkreten Gefahrdungsdeliktes ausgeschlossen sei. Dies uberzeugt nicht. Es gibt im Strafrecht keinen allgemeinen Grundsatz, wonach der Tatbeteiligte allein wegen seiner Beteiligung nicht geschutzt ist. Die konkreten Gefahrdungsdelikte des 27. und 28. Abschnitts des StGB weisen keine Besonderheiten auf, die eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen konnen. Kommt es zu einer Gefahrdung des Tatbeteiligten, so ist fur die Frage des Strafschutzes allein entscheidend, ob eine Einwilligung des Beteiligten vorliegt.
Vornehmlich bei den Verkehrsstraftaten ( 315 ff. StGB), aber auch bei den anderen konkreten Gefährdungsdelikten des 27. und 28. Abschnitts des StGB, hält sich in der Rechtsprechung und der Literatur die These, daß der an der konkreten Gefährdung seiner eigenen Rechtsgüter Beteiligte vom Strafschutz des entsprechenden konkreten Gefährdungsdeliktes ausgeschlossen sei. Dies überzeugt nicht. Es gibt im Strafrecht keinen allgemeinen Grundsatz, wonach der Tatbeteiligte allein wegen seiner Beteiligung nicht geschützt ist. Die konkreten Gefährdungsdelikte des 27. und 28. Abschnitts des StGB weisen keine Besonderheiten auf, die eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen können. Kommt es zu einer Gefährdung des Tatbeteiligten, so ist für die Frage des Strafschutzes allein entscheidend, ob eine Einwilligung des Beteiligten vorliegt.
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