Das BGB anerkennt in weitem Umfang den gutgläubigen Pfandrechtserwerb. Gegenüber dem (gutgläubigen) Pfandgläubiger sind dem betroffenen Eigentümer die Hände gebunden. Umso dringender werden für ihn Ansprüche gegenüber dem nichtberechtigten Verpfänder. In § 816 Abs. 1 BGB perpetuiert das Gesetz sogar einen unmittelbar einschlägigen Ausgleichsanspruch. Auch Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 989, 990, 987 BGB) und Geschäftsanmaßung (§ 687 II BGB) kommen in Betracht. Doch der genaue Anspruchsinhalt lässt sich während der Latenzphase, in der eine künftige Verwertung des Pfandrechts noch ungewiss ist, kaum bestimmen. Rückblickend ging der Gesetzgeber überraschend unreflektiert vor. Überhaupt sind die Folgen der Verpfändung einer fremden Sache erstaunlich unerforscht. Einschlägige Rechtsprechung findet sich kaum. Die Wissenschaft hat sich bisher nur selten mit der Problematik befasst.
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