Frauenfördermaßnahmen, im Bereich der privaten Wirtschaft bisher selten vorzufinden, sind bisweilen faktisch schwer durchsetzbar. Für den Betriebsrat ist die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern nach dem Betriebsverfassungsgesetz eine allgemeine Aufgabe. Die Verfasserin weist nach, daß der Betriebsrat bei personellen Einzelmaßnahmen, wie der Einstellung und Versetzung von Arbeitnehmern, das Recht und unter bestimmten Vorraussetzungen die Pflicht hat, diesen Aspekt im Rahmen des Zustimmungsverweigerungsrechts nach § 99 Absatz 2 BetrVG geltend zu machen. Im Zusammenhang mit dieser Fragestellung erörtert die Arbeit unter anderem die rechtliche Zulässigkeit von Frauenfördermaßnahmen und die sich ergebenden prozessualen Aspekte.
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