Kommunale Sparkassen sind heute als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts organisiert. Nach überwiegend privatrechtlichen Anfängen des Sparkassenwesens am Ende des 18. / Anfang des 19. Jahrhunderts gerieten diese Institute alsbald unter den Einfluss der Gemeinden und Kreise; rechtliche Selbständigkeit erlangten sie jedoch erst mit den Notverordnungen (1931/32). Die vorliegende Arbeit zeigt - als Beitrag zur Entwicklung des Anstaltsbegriffs - anhand der gesetzlichen Rahmenbedingungen und der Ausgestaltung einzelner Sparkassenstatuten auf, dass die Sparkassen sich schon lange vorher während des 19. Jahrhunderts zu selbständigen - wenn auch nicht ausdrücklich rechtsfähigen - Anstalten des öffentlichen Rechts entwickelt haben.
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