Die Entwicklung des NS-Strafrechts war durch eine allmählich wachsende Politisierung gekennzeichnet, in der die NS-Ideologie herrschte. Diese charakterisiert der Verfasser als die politische «Trinität» von «Staatsautorität, Parteitendenz, Aussonderung ''völkisch Minderwertiger''». Im übrigen herrschte das Führerprinzip; das Strafrecht mußte sich dem Willen Adolf Hitlers anpassen - ein Mittel der Staatsraison ohne rechtlichen Zweck. Dabei war die Rechtswissenschaft ohne wesentliche Bedeutung; entscheidend waren die Trennung von Strafe und Recht und die Manipulierbarkeit der Strafe gemäß polizeilicher Willkür. Im SS-Maßnahmenstaat wurde das Strafrecht zum «Situationsrecht»: «Die Ausnahme bestimmt die Regel» war sein tragendes Prinzip.
Die Entwicklung des NS-Strafrechts war durch eine allmahlich wachsende Politisierung gekennzeichnet, in der die NS-Ideologie herrschte. Diese charakterisiert der Verfasser als die politische «Trinitat» von «Staatsautoritat, Parteitendenz, Aussonderung 'volkisch Minderwertiger'». Im ubrigen herrschte das Fuhrerprinzip; das Strafrecht mute sich dem Willen Adolf Hitlers anpassen - ein Mittel der Staatsraison ohne rechtlichen Zweck. Dabei war die Rechtswissenschaft ohne wesentliche Bedeutung; entscheidend waren die Trennung von Strafe und Recht und die Manipulierbarkeit der Strafe gema polizeilicher Willkur. Im SS-Manahmenstaat wurde das Strafrecht zum «Situationsrecht»: «Die Ausnahme bestimmt die Regel» war sein tragendes Prinzip.
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