Staatliche Manahmen gegen Rechtsverstoe des Burgers konnen in zwei Richtungen zielen: geschehenes Unrecht zu ahnden (repressiv) und zukunftiges Unrecht zu vermeiden (praventiv). Da in beiden Fallen die Polizei zustandig sein kann, die Eingriffsgrundlagen und Rechtsfolgen sich aber unterscheiden, ist eine klare Abgrenzung notwendig. Dies gilt im besonderen fur die doppelfunktionalen Manahmen der Polizei. Ziel der Arbeit ist es, Kriterien zu finden, die eine dogmatisch vertretbare und praktisch brauchbare Abgrenzung erlauben. Nach einer umfassenden Auseinandersetzung mit den bestehenden Theorien werden neue Losungswege aufgezeigt.
Staatliche Maßnahmen gegen Rechtsverstöße des Bürgers können in zwei Richtungen zielen: geschehenes Unrecht zu ahnden (repressiv) und zukünftiges Unrecht zu vermeiden (präventiv). Da in beiden Fällen die Polizei zuständig sein kann, die Eingriffsgrundlagen und Rechtsfolgen sich aber unterscheiden, ist eine klare Abgrenzung notwendig. Dies gilt im besonderen für die doppelfunktionalen Maßnahmen der Polizei. Ziel der Arbeit ist es, Kriterien zu finden, die eine dogmatisch vertretbare und praktisch brauchbare Abgrenzung erlauben. Nach einer umfassenden Auseinandersetzung mit den bestehenden Theorien werden neue Lösungswege aufgezeigt.
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