Werden Dritte durch Unternehmen geschadigt, so ruckt bei angespannter Finanzlage des Unternehmenstragers immer ofter die unmittelbare Auenhaftung von Geschaftsfuhrern und Vorstandsmitgliedern in den Blick. Die Arbeit untersucht, inwieweit Mitglieder korperschaftlicher Leitungsorgane Dritten gegenuber deliktsrechtlich haften. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, da die Organmitgliedschaft grundsatzlich keine besonderen deliktsrechtlichen Pflichten gegenuber Dritten begrundet. Eine Sonderstellung kommt insofern nur der Konkursantragspflicht zu. Die Entstehung deliktischer Pflichten folgt vielmehr allgemeinen deliktsrechtlichen Wertungen. Die Be- und Anstellung der Organmitglieder allein reicht nicht aus, eine Ubernahmehaftung, bezogen auf Pflichten der Korperschaft, zu begrunden.
Werden Dritte durch Unternehmen geschädigt, so rückt bei angespannter Finanzlage des Unternehmensträgers immer öfter die unmittelbare Außenhaftung von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern in den Blick. Die Arbeit untersucht, inwieweit Mitglieder körperschaftlicher Leitungsorgane Dritten gegenüber deliktsrechtlich haften. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß die Organmitgliedschaft grundsätzlich keine besonderen deliktsrechtlichen Pflichten gegenüber Dritten begründet. Eine Sonderstellung kommt insofern nur der Konkursantragspflicht zu. Die Entstehung deliktischer Pflichten folgt vielmehr allgemeinen deliktsrechtlichen Wertungen. Die Be- und Anstellung der Organmitglieder allein reicht nicht aus, eine Übernahmehaftung, bezogen auf Pflichten der Körperschaft, zu begründen.
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